Demzufolge sind dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 400.00, den Kosten des Gerichts von CHF 3’000.00, dem Aufwand der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, den Entschädigungen der Zeugen von CHF 102.00 sowie die Kosten des Gutachtens von CHF 9'110.30, insgesamt ausmachend CHF 12'510.30, aufzuerlegen. Zufolge Verurteilung ist dem privat verteidigten Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 StPO e contrario).