Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim von der Vorinstanz eingesetzten Strafmass, weshalb auf weitere Ausführungen zu den Täterkomponenten verzichtet wird. Es ist für die einfache Verkehrsregelverletzung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Busse von CHF 500.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf fünf Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung