Offenbar hat die Vorinstanz keinen Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (vgl. amtliche Akten). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 6. September 2024 geht hervor, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (pag. 302). So wurde er am 13. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons K.________ wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag.