Dies ist jedoch irrelevant, da sich ein Fahrzeuglenker wie in E. III.14.2 hiervor erläutert nicht auf Assistenzsysteme verlassen darf. Straferhöhend zu berücksichtigen gilt es demgegenüber, dass der Beschuldigte bei Feierabendverkehr und auf der A1 den Abstand nicht einhielt, was aufgrund des hohen Tempos und den notorisch wechselhaften Geschwindigkeiten besonders gefährlich erscheint. Zu den Täterkomponenten schwieg sich die Vorinstanz aus. Offenbar hat die Vorinstanz keinen Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (vgl. amtliche Akten).