Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an, insbesondere betreffend die Höhe der Busse mit der Begründung, dass es zu einer Kollision gekommen ist. Korrigierend ist allerdings festzuhalten, dass die Argumentation des Beschuldigten betreffend Assistenzsysteme nach Auffassung der Kammer als Schutzbehauptung zu werten ist. Dies ist jedoch irrelevant, da sich ein Fahrzeuglenker wie in E. III.14.2 hiervor erläutert nicht auf Assistenzsysteme verlassen darf.