Die Vorinstanz hat sich an den VBRS-Richtlinien orientiert, welche für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vorsehen (S. 21 der VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.3). Sie erwog, es sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass das Nichtwahren eines ausreichenden Abstands eine Kollision zur Folge gehabt habe und sich der Beschuldigte offensichtlich blindlings auf die Assistenzsysteme verlassen habe, welche definitionsgemäss nur der Unterstützung des Lenkers dienen würden und sich so auch bis heute der Verantwortung entziehen wolle.