23 übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (FIOLKA, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 90). Die Vorinstanz hat sich an den VBRS-Richtlinien orientiert, welche für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vorsehen (S. 21 der VBRS-Richtlinien, Ziff.