16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 246). Ergänzend ist anzumerken, dass die Kognition der Kammer vorliegend auch bei der Überprüfung der Strafzumessung derjenigen des Bundesgerichts entspricht.