Selbst wenn sich der Beschuldigte auf die Fahrassistenzsysteme verlassen und auf diese vertraut hätte, so stellt dies keinen Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgrund dar. Es wurden keine (weiteren) Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung