22 nicht einwandfrei funktionstüchtig gewesen wären, so hätte der Beschuldigte sich nicht auf diese verlassen dürfen. Er hätte folglich eingreifen und den ausreichenden Nachfahrabstand herstellen und einhalten müssen. Im Übrigen gilt nichts anderes für funktionierende und aktivierte Assistenzsysteme. Somit ist zusammenfassend das Folgende festzuhalten: Selbst wenn sich der Beschuldigte auf die Fahrassistenzsysteme verlassen und auf diese vertraut hätte, so stellt dies keinen Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgrund dar.