So oder anders trägt der Fahrzeugführer weiterhin die Verantwortung. Folglich konnte und durfte der Beschuldigte die Verantwortung für die Einhaltung eines ausreichenden Nachfahrabstands und/oder das rechtzeitige Bremsen nicht auf die Assistenzsysteme seines Fahrzeuges übertragen. Selbst wenn die Assistenzsysteme aktiviert aber