Damit handelte er mit Eventualvorsatz. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 245 f.), vermögen die Vorbringen des Beschuldigten bezüglich des Assistenzsystems bzw. die Assistenzsysteme seines Fahrzeuges ihn nicht zu entlasten. Mit Blick auf die obigen theoretischen Ausführungen (E. 14.2) ist festzuhalten, dass unerheblich ist, ob die Assistenzsysteme unmittelbar vor dem Unfall aktiviert gewesen sind und einwandfrei funktionierten oder nicht. So oder anders trägt der Fahrzeugführer weiterhin die Verantwortung.