Dies ist jedoch widersprüchlich, denn die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass die Assistenzsysteme im Fahrzeug aktiviert waren und ob diese fehlerfrei funktioniert haben (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 243). In subjektiver Hinsicht ist daher korrigierend festzuhalten, dass dem Beschuldigten als erfahrener Autofahrer bewusst gewesen sein musste, dass er einen zu geringen Nachfahrabstand hatte. Indem er dennoch keinen grösseren Abstand herstellte bzw. einhielt, nahm er die Verkehrsregelverletzung zumindest in Kauf. Damit handelte er mit Eventualvorsatz.