12 Abs. 1 VRV erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch sein blindes Vertrauen in die Assistenzsysteme den zu geringen Abstand und die daraus folgende einfache Verkehrsregelverletzung mindestens in Kauf genommen habe (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 246). Dies ist jedoch widersprüchlich, denn die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass die Assistenzsysteme im Fahrzeug aktiviert waren und ob diese fehlerfrei funktioniert haben (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.