Abstand in Sekunden) und war somit zu gering. Als die vorausfahrende Geschädigte verkehrsbedingt eine Vollbremsung machen musste, bremste auch der Beschuldigte, konnte jedoch nicht mehr rechtzeitig anhalten und lenkte deshalb sein Fahrzeug leicht nach links. Der Beschuldigte kollidierte mit dem linken Heck des Fahrzeuges der Geschädigten. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt.