15. Subsumtion Dem Beweisergebnis folgend war der Beschuldigte am 7. Februar 2022 um ca. 17:05 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h hinter dem Auto der GeschÃĪdigten unterwegs. Der Nachfahrabstand betrug ca. 36 Meter, jedenfalls weniger als 55 Meter (was umgerechnet einem zeitlichen Abstand von ca. 1,18 Sekunden bzw. jedenfalls weniger als 1,8 Sekunden entspricht; die Umrechnungsformel lautet: [Abstand in Metern / Geschwindigkeit in km/h] x 3.6 = Abstand in Sekunden) und war somit zu gering.