Das Obergericht des Kantons Zürich hielt sodann fest, dass es unerheblich sei, ob das Fahrassistenzsystem ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verantwortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU230051 vom 5. März 2024 E. 2.2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Fahrzeuglenker, welcher technische Fahrhilfen einsetzt, mit