, S. 120). Alle durch eigenes Fahren vermeidbaren Fehler von Assistenzsystemen gehen strafrechtlich zulasten des Fahrzeugführers und dieser kann die Verantwortung nicht an die Fahrassistenzsysteme delegieren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170056 vom 20. August 2018 E. 3.2). Das Obergericht des Kantons Zürich hielt sodann fest, dass es unerheblich sei, ob das Fahrassistenzsystem ordnungsgemäss funktionierte, da es in der Verantwortung des Fahrzeugführers liegt, jederzeit in der durch die Lage geforderte Weise raschestens auf sein Fahrzeug einzuwirken (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU230051 vom 5. März 2024 E. 2.2.2).