Nur wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat, kann sich auf den Vertrauensgrundsatz stützen (BGE 120 IV 252 E. 2). Fahrerassistenzsysteme (auch Fahrassistenzsysteme genannt) sind lediglich als technisches Hilfsmittel zu qualifizieren, auf die sich der Fahrer des Fahrzeuges trotz aller Vorteile nicht verlassen darf (PETERS, in: forumpoenale 4/2019 S. 275 ff., S. 277 mit Hinweisen). Diese Systeme dienen dazu, den Fahrzeugführer zu entlasten, jedoch nicht gänzlich von seinen Pflichten zu befreien (LÖTSCHER, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, S. 319 ff., Rz. 2). Sinn und Zweck eines automatischen Abstandsreglers ist es, dem Fahrzeugführer eine zusätzliche Sicherheit und