Urteil des Bundesgerichts 6B_1241/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1.3.3 m.w.H.). Der voranfahrende Fahrzeugführer darf darauf vertrauen, dass der Nachfahrende dies auch tut, also genügend Abstand zu ihm einhält und hinreichend aufmerksam ist, um ein plötzliches Bremsen rechtzeitig zu erkennen. Umgekehrt darf der Nachfahrende darauf vertrauen, dass der Vorfahrende nicht ohne Not brüsk bremst (sog. Vertrauensgrundsatz; MAEDER, a.a.O., N. 48 zu Art. 26 SVG). Nur wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat, kann sich auf den Vertrauensgrundsatz stützen (BGE 120 IV 252 E. 2).