Demnach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss, d.h. eine Vermeidung der Kollision nur durch seitliches Vorbeifahren genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 49 zu Art. 34 SVG).