34 Abs. 4 SVG Nach Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Demnach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann.