19 ringer Abstand bewusst, zumal er merkte, dass er bei der verkehrsbedingten Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und sein Fahrzeug folglich nach links lenkte. Das Fahrzeug befand sich in einem dem Alter entsprechenden sehr guten Zustand. Aufgrund des Nichtwahrens eines genügenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug kollidierte der Beschuldigte mit dem linken hinteren Heck dieses Fahrzeuges, nachdem dieses verkehrsbedingt eine Vollbremsung einleiten musste. III. Rechtliche Würdigung