13.3 Ersteller Sachverhalt Für die Kammer bestehen keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat. Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 7. Februar 2022 als Lenker des Personenwagens G.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell), J.________ (Kennzeichen), beim Hintereinanderfahren auf dem Überholstreifen auf der Autobahn A1 Ost, Utzenstorf, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, variierend zwischen 100-120 km/h, lediglich einen Nachfahrabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von ca. 36 Metern bzw. jedenfalls weniger als 55 Meter aufwies.