4.1), bei welcher ein entsprechender Mangel hätte festgestellt und entsprechend behoben werden müssen. Deshalb ist eher nicht davon auszugehen, dass die Verschleissgrenze bereits im Unfallzeitpunkt geringfügig unterschritten war. Vorliegend ist dies – u.a., da die gute Bremsleistung nicht beeinflusst wurde – aber nicht entscheidend, weshalb es offenbleiben kann. 13.2.4 Fazit betreffend verkehrstechnisches Gutachten bzw. Fahrzeug des Beschuldigten Zusammenfassend ist die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten willkürfrei davon ausgegangen, dass sich das Fahrzeug dem Alter entsprechend in einem sehr guten Zustand befand (pag.