die Abnutzung der Bremsen als unfallrelevant anführte (vgl. pag. 261 ff.), ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Gutachten zwar festhält, die Bremsscheibe vorne links habe die Verschleissgrenze geringfügig unterschritten. Allerdings habe die Bremsanlage immer noch eine Vollbremsverzögerung von 9.6 m/s2 ergeben, was den gesetzlichen Minimalwert von 5.8 m/s2 bei 100 km/h übertreffe und den guten Zustand der Bremsanlage unterstreiche. Die Bremsflüssigkeit habe gute Messwerte gezeigt. Die Unterschreitung der Verschleissgrenze der Bremsscheibe vorne links habe keinen Einfluss auf die Bremsleistung.