18 ist eine rechtliche Frage (vgl. E. III.14.2 f. hiernach). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch den Sachverhalt bezüglich der Assistenzsysteme in keinster Weise willkürlich festgestellt hat. 13.2.3 Bremsen Soweit die Verteidigung vor erster Instanz und in der Berufungserklärung (nicht aber in der Berufungsbegründung, vgl. pag. 312 ff.) die Abnutzung der Bremsen als unfallrelevant anführte (vgl. pag.