242). Die Vorinstanz stützte sich zurecht auf das Gutachten, in welchem mit Verweis auf die Betriebsanleitung des Fahrzeuges festgehalten wurde, dass der Lenker immer bereit sein müsse, das Fahrzeug selbständig abzubremsen bzw. selbständig zu übernehmen und das rechtzeitige Bremsen liege immer in der Verantwortung des Lenkers (vgl. pag. 159, Ziff. 4.11). Wie dies strafrechtlich zu beurteilen ist, mithin ob sich der Beschuldigte auf die Assistenzsysteme hätte verlassen dürfen oder nicht,