Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim ACC- System und dem Front Assist System um Assistenzsysteme (vgl. S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 241). Entgegen der oberinstanzlichen Argumentation der Verteidigung (pag. 316) schloss die Vorinstanz nicht aus der Abwesenheit eines Fehlercodes am Ereignistag darauf, dass faktisch keine Fehlfunkton vorgelegen habe, sondern sie liess richtigerweise mit der Begründung, es sei irrelevant, offen, ob die Assistenzsysteme zum Unfallzeitpunkt korrekt funktioniert haben oder nicht (vgl. S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242).