Ein solch grosser Abstand lässt sich aber weder mit der vom Beschuldigten abgegebenen Schätzung noch mit den anderen Beweismitteln auch nur ansatzweise in Einklang bringen. Die Kammer wertet die Aussagen des Beschuldigten betreffend das ACC-System als nachgeschobene Schutzbehauptung. Allerdings ist letztlich gar nicht entscheidend, ob die Assistenzsysteme funktioniert haben und aktiv waren oder nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich beim ACC- System und dem Front Assist System um Assistenzsysteme (vgl. S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 241).