92 Z. 18 ff.). Möglicherweise wurde somit der Abstandstempomat bzw. wurden die Assistenzsysteme jeweils entweder durch das Beschleunigen übersteuert oder durch das Bremsen deaktiviert und hätten infolgedessen jeweils neu manuell aktiviert werden müssen (vgl. pag. 158, Ziff. 4.10). Es ist fraglich, ob der Beschuldigte dies jedes Mal getan hat bzw. ob die Assistenzsysteme unmittelbar vor dem Unfall tatsächlich aktiv waren. Jedenfalls konnte der Beschuldigte dies selbst auch nicht mit Gewissheit bestätigen («Ob das nun auf der ganzen Strecke der Fall war oder nur teilweise, wüsste ich nun gerade nicht» pag. 92 Z. 21 f.). Der Beschuldigte machte sodann geltend, den Abstandsregler auf