Dass es zum Zeitpunkt des Unfalles viel Verkehr hatte, ist unbestritten und geht aus den Beweismitteln hervor. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Angabe der Geschädigten, wonach sie wiederholt habe abbremsen müssen (pag. 11; pag. 80 Z. 36 f.). Der Beschuldigte sagte selbst, die Geschwindigkeit habe zwischen ca. 100 km/h und 120 km/h variiert (pag. 7; vgl. auch pag. 36 Z. 66). Ferner gab er an, dass er nicht mehr wisse, ob er die ganze Strecke mit Tempomat gefahren sei oder auch teilweise selbst abgebremst und Gas gegeben habe (pag. 92 Z. 18 ff.).