158, Ziff. 4.7 f.). Mit Verweisen auf das verkehrstechnische Gutachten hielt die Vorinstanz fest, die Verteidigung habe zu Recht hervorgehoben, dass frühere Fehlermeldungen evtl. bereits gelöscht oder überschrieben worden seien, weshalb sich nicht abschliessend beurteilen lasse, ob die Assistenzsysteme zum Zeitpunkt des Unfalls richtig funktioniert hätten oder ob evtl. Störungen vorgelegen hätten (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242). Diesen Schlussfolgerungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.