157, Ziff. 4.4.3). Als Schlussfolgerung wurde im Gutachten festgehalten, dass sich nachträglich nicht abschliessend beurteilen lasse, ob die Assistenzsysteme zum Unfallzeitpunkt richtig funktionierten und welche Funktionen der Assistenzsysteme aktiv gewesen seien (vgl. pag. 157, Ziff. 4.6; pag. 158, Ziff.