In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Nachfahrversuch entgegen der Verteidigung nicht darauf hinweist, dass die Assistenzsysteme versagt hätten, sondern es werden lediglich die technischen Grenzen der Assistenzsysteme aufgezeigt. Auf diese Grenzen weist denn auch die Betriebsanleitung des Fahrzeuges hin (vgl. pag. 180) . Aus dem verkehrstechnischen Gutachten geht betreffend die Assistenzsysteme hervor, dass im Rahmen der durchgeführten Tests keine Fehlfunktionen festgestellt werden konnten (pag. 157, Ziff.