316). Betreffend den von der Verteidigung erwähnten Nachfahrversuch fasste die Vorinstanz die Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten korrekt wie folgt zusammen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239): Im Rahmen eines Nachfahrversuchs mit einem vorausfahrenden Fahrzeug war der G.________ (Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) bei einer Messung mit 50 km/h und einer mittleren Verzögerung zwischen 6 m/s2 und 7 m/s2 des vorausfahrenden Fahrzeugs in der Lage, mit eingeschaltetem ACC (Stufe 3) rechtzeitig anzuhalten.