Die Vorinstanz verfalle in Willkür, da nicht aus der Abwesenheit eines Fehlercodes am Ereignistag darauf geschlossen werden könne, dass faktisch keine Fehlfunktion vorgelegen hätte, was die Vorinstanz aber im angefochtenen Urteil annehme. Die verschiedenen Fehlercodes betreffend die Funktionalität der Abstandsregelung zwischen dem 27. September 2023 und dem 15. November 2023 würden nahelegen, dass die Funktionalität der Abstandsregelung bereits zum Unfallzeitpunkt fehlerhaft gewesen sei und diese Daten in der Zwischenzeit überschrieben worden seien (pag. 316).