Dies weise darauf hin, dass die Trägheit des Systems zum Unfallzeitpunkt relevant gewesen sei und nicht das Verhalten des Beschuldigten (pag. 315). Die Vorinstanz verfalle in Willkür, da nicht aus der Abwesenheit eines Fehlercodes am Ereignistag darauf geschlossen werden könne, dass faktisch keine Fehlfunktion vorgelegen hätte, was die Vorinstanz aber im angefochtenen Urteil annehme.