13.2.2 Funktionsfähigkeit der Assistenzsysteme und Fehlercodes Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe stets betont, dass die Assistenzsysteme, insbesondere der Abstandstempomat, versagt hätten. Nachfahrversuche mit eingestelltem Abstandstempomaten hätten gezeigt, dass bei einer Verzögerung des vorausfahrenden Fahrzeugs eine Kollision bereits bei etwa 50 km/h möglich sei. Dies weise darauf hin, dass die Trägheit des Systems zum Unfallzeitpunkt relevant gewesen sei und nicht das Verhalten des Beschuldigten (pag.