138). Die Vorinstanz gab vorab allgemeine Ausführungen zu den Assistenzsystemen des Fahrzeuges des Beschuldigten aus dem verkehrstechnischen Gutachten zutreffend wieder (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.): Das verkehrstechnische Gutachten hatte primär die Frage zu beantworten, inwiefern beim untersuchten Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Unfalls Mängel, insb. bei der Bremsanlage und den Assistenz- resp. Notfallsystemen, vorgelegen haben, welche einen Einfluss auf den Unfallhergang gehabt haben könnten (pag.