242). Hervorzuheben gilt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht etwa direkt im Anschluss an den Unfall vom 7. Februar 2022 begutachtet wurde, sondern erst am 17. November 2023 – mithin mehr als ein Jahr und neun Monate nach dem Unfall und das Fahrzeug zwischenzeitlich bereits repariert worden war (vgl. auch verkehrstechnisches Gutachten pag. 150; pag. 157, Ziff. 4.4.3) und es sich zwischen Unfall und Begutachtung für eine gewisse Zeit im Ausland befand (pag. 138).