80 Z. 37). Zumal das Fahrverhalten der Geschädigten sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, verfiel die Vorinstanz auch nicht in Willkür, indem sie dazu keine Ausführungen machte. 13.2 Verkehrstechnisches Gutachten 13.2.1 Allgemeines zum verkehrstechnischen Gutachten und zu den Assistenzsystemen In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das verkehrstechnische Gutachten bzw. die Schlussfolgerungen darin ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242).