Schliesslich weist entgegen der Argumentation der Verteidigung keines der Beweismittel darauf hin, dass die Geschädigte zweimal (zuerst initial und danach voll) gebremst hätte und es erschliesst sich der Kammer nicht, was der Beschuldigte hieraus zu seinen Gunsten ableiten will. Es hat als erstellt zu gelten, dass die Geschädigte verkehrsbedingt eine Vollbremsung machen musste, weil – wie sie selbst aussagte – «sie», also die Verkehrsteilnehmenden vor ihr, angefangen hätten, sehr stark abzubremsen (pag. 80 Z. 37).