Im Strassenverkehr ist jederzeitige Bremsbereitschaft erforderlich und der Beschuldigte kann vorliegend aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich weist entgegen der Argumentation der Verteidigung keines der Beweismittel darauf hin, dass die Geschädigte zweimal (zuerst initial und danach voll) gebremst hätte und es erschliesst sich der Kammer nicht, was der Beschuldigte hieraus zu seinen Gunsten ableiten will.