14 Verkehr gehabt und die Fahrzeuge (d.h. wie erwähnt mehrere Fahrzeuge) vor ihm hätten gebremst (vgl. pag. 7). Im Strassenverkehr ist jederzeitige Bremsbereitschaft erforderlich und der Beschuldigte kann vorliegend aus dem Vertrauensgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten.