Es liegen keine Hinweise auf einen Schikanestopp vor, zumal notorisch ist, dass der Feierabendverkehr auf der A1 zu einem starken Verkehrsaufkommen mit wechselnden Geschwindigkeiten führt. Insofern erscheint die Argumentation der Verteidigung nicht zielführend, wenn sie geltend macht, die Geschädigte habe mit ihrer Vollbremsung den Beschuldigten gefährdet und dieser habe nicht mit einer Vollbremsung rechnen müssen (vgl. pag. 315 Rz. 8), obwohl der Beschuldigte selbst am Unfallort angab, es habe viel