Dem ist zu entgegnen, dass unbestrittenermassen ein starkes Verkehrsaufkommen bzw. Feierabendverkehr herrschte (vgl. hierzu Aussagen der einvernommenen Personen sowie Unfallaufnahmeprotokoll). Ein Fehlverhalten der Geschädigten war am Unfallort weder vom Zeugen noch vom Beschuldigten explizit oder implizit geltend gemacht worden (vgl. pag. 7 und pag. 14). Es liegen keine Hinweise auf einen Schikanestopp vor, zumal notorisch ist, dass der Feierabendverkehr auf der A1 zu einem starken Verkehrsaufkommen mit wechselnden Geschwindigkeiten führt.