315 und 317-320). Der Beschuldigte liess dabei nicht etwa vorbringen, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt betreffend die verkehrsbedingte Vollbremsung der Geschädigten falsch festgestellt, sondern lediglich, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, «das Verhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs genügend zu berücksichtigen» (pag. 317 Rz. 14). Dem ist zu entgegnen, dass unbestrittenermassen ein starkes Verkehrsaufkommen bzw. Feierabendverkehr herrschte (vgl. hierzu Aussagen der einvernommenen Personen sowie Unfallaufnahmeprotokoll).