Somit deuten die damals gegebenen Umstände entgegen der Verteidigung (pag. 318 Rz. 17) klarerweise darauf hin, dass der Beschuldigte den erforderlichen Nachfahrabstand nicht eingehalten hat. 13.1.8 Die Verteidigung argumentierte, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie das Fahrverhalten der Geschädigten nicht in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen habe (vgl. pag. 317). Das unvorhersehbare und brüske Bremsmanöver der Geschädigten sei dafür verantwortlich gewesen, dass der Beschuldigte nicht mehr habe rechtzeitig bremsen können (pag. 315 und 317-320).