91 Z. 33 f.), obwohl er im Rahmen seiner tatnächsten und betreffend das Rahmengeschehen glaubhaften Aussagen gesagt hatte, dass es viel Verkehr gehabt habe und die Fahrzeuge vor ihm [d.h. mehrere Fahrzeuge] gebremst hätten (pag. 7). 13.1.7 Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass es unter den damals herrschenden idealen Bedingungen (schöne Witterung, trockene Strasse und hell), bei angemessenem Abstand und konzentriertem Fahren problemlos möglich hätte sein sollen, rechtzeitig zu bremsen (vgl. pag. 199). Somit deuten die damals gegebenen Umstände entgegen der Verteidigung (pag.